AGB´S

Allgemeine Charterbedingungen AE-CHARTER (Timo Wagner Verwaltungs GmbH)

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung einer Yacht. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtschaft von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vercharterer nicht. Der Charterer führt seine Fahrt selbständig durch und setzt die Yacht eigenverantwortlich ein. Der Vercharterer wird die gemietete Yacht zu den vereinbarten Übergabebedingungen im fahrtüchtigen, einwandfreien Zustand übergeben. Ist der Vercharterer nicht in der Lage, das vertraglich vereinbarte Schiff bereit zu stellen, so ist er berechtigt, dem Charterer entweder eine nach Größe und Leistung entsprechende Yacht zu übergeben, oder den Charterpreis zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Charterers (insbesondere Urlaubsausfall, Reise-/Übernachtungskosten, Schmerzensgeld etc.) sind ausgeschlossen. Bei Übernahme bzw. Rücknahme der Yacht ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Chartervertrages.

2. Vertragsrücktritt

Der Vercharterer räumt dem Charterer ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrecht werden folgende Stornogebühren fällig: 10 % des Charterpreises vom 90. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin 30 % des Mietpreises vom 60. bis 31. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin 60 % des Mietpreises vom 30. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin 80 % des Charterpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin. Maßgebender Zeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vercharterer. Der Vercharterer empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

3. Kündigung

Der Vercharterer ist berechtigt, nach vorausgegangener Mahnung den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Charterer seiner Zahlungspflicht zu den vereinbarten Zahlungsterminen nicht nachkommt. Im Übrigen sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern dessen Durchführung durch nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen gefährdet oder beeinträchtigt wird. Sperrungen von Fahrgewässern, Hochwasser oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.

4. Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht mit Ausrüstung, eine Einweisung, die Liegeplatzgebühren für den ersten und letzten Chartertag im Ausgangs- und Rückgabehafen sowie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die Yacht wird vollgetankt übergeben und muss auch vollgetankt zurückgegeben werden. Alle Betriebs- und Hilfsstoffe (Diesel, Öl etc.) sowie die Fäkalienentsorgung gehen zu Lasten des Charterers.

5. Versicherungsschutz

Es besteht eine Wasserport-Haftpflichtversicherung und eine Wassersport-Kasko-Versicherung für Sach-, Vermögens- und Personenschäden bis zu einem Gesamtschaden von 4.000.000 Mio. Euro für Personen und Sachschäden und 100.000 EUR für Vermögensschäden. Die Versicherungsbedingungen sehen eine Haftungsfreistellung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro bei jedem Schadensereignis vor. Die Gesamtleistung für alle Ereignisse in einem Jahr ist auf das Doppelte der je Schadenereignis vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil des Chartervertrages. Sie werden dem Charterer auf Anforderung übermittelt/ausgehändigt. Die Versicherung deckt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Der Charterer haftet, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist, für alle von der Versicherung nicht gedeckten Schäden. Die Haftung umfasst auch leichte Fahrlässigkeit. Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der Crew sowie Unfallschäden, die auf der Yacht befindliche Personen erleiden. Eine Haftung des Charterers ist insoweit ausgeschlossen.

6. Besondere Verpflichtungen/Zusicherungen des Charterers/Schiffsführers

Der Charterer bestätigt, dass er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen einer Yacht auf offenen Gewässern erforderlich sind. Anderenfalls hat er einen Schiffsführer zu bestimmen, der durch seine Unterschrift auf dem Chartervertrag bestätigt, die erforderlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Charterer versichert ausdrücklich, dass er, bzw. der benannte Schiffsführer im Besitz eines gültigen Führerscheins „Sportboot See“ oder „Sportboot Küste“ ist, die nautischen und seemännischen Kenntnisse des vorgesehenen Seegebietes hat, ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht besitzt, sich vor Antritt der Fahrt die notwendige Revierkenntnis durch Studium der Seekarten, Handbücher etc. verschafft hat, in der Lage ist, die Seemannschaft/die Passagiere zu führen, die gesetzlichen Bestimmungen beachtet, insbesondere An- und Abmeldung beim Hafenmeister vornehmen wird, keine Veränderungen am Schiff oder der Ausrüstung vornehmen wird, die Yacht nur mit Bootsschuhen betreten wird, das Schiff und die Ausrüstung so pfleglich behandeln wird, als ob es sein Eigentum wäre nicht mehr Personen als angegeben an Bord lassen wird, die Yacht nicht an Dritte weitergeben oder vermieten wird, nicht an Regatten oder anderen sportlichen Wettkämpfen teilnehmen wird, das Logbuch ordnungsgemäß führen und an Bord belassen wird, das an Bord befindliche Funkgerät ordnungsgemäß in Betrieb nehmen und bedienen wird, Nachtfahrten nur mit besonderer Vorsicht vornehmen wird, keine Tiere mit an Bord nehmen wird, keine anderen Fahrzeuge schleppen wird, sofern kein Seenotfall besteht oder andere Rettungsmöglichkeiten gegeben sind keine gefährlichen Güter oder undeklarierte zollpflichtige Waren an Bord führen wird, bei Ankündigung gefährlichen Wetter- oder Seeverhältnisse den Hafen nicht verlassen bzw. diesen anlaufen wird, während des Törns die notwendigen Kontrollen (Motor- und Getriebeöl, Wasserstand etc.) durchführen wird, die Yacht nicht weitervermieten oder eine gewerbliche Personenbeförderung betreiben wird. Die Fahrgrenzen sind im Chartervertrag verbindlich vereinbart. Eine Überschreitung des Fahrreviers ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zulässig.

7. Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall

In das Logbuch sind alle Ereignisse, die Schäden an der Yacht und ihrer Ausrüstung betreffen, einzutragen, auch eine Grundberührung. Im Falle einer Havarie oder eines Unfalls ist eine genaue Schadensschilderung anzufertigen. Der Charterer hat für eine Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.) zu sorgen. Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt gleichermaßen bei Manövrierunfähigkeit, Verlust, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie vorhersehbarer Verspätung. Der Charterer hat alles zu unternehmen, um den Schaden und Folgeschäden (z. B. Ausfall) zu verhindern. Der Charterer ist verpflichtet, in Absprache mit dem Vercharterer Reparaturen in Auftrag zu geben. Soweit es sich um eine Schadensbehebung von normalem Materialverschleiß bis 200,00 Euro handelt, erfolgt die Reparatur ohne Rücksprache mit dem Charterer. Die Ausgaben werden vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzuheben. Lässt sich ein Schaden unterwegs nicht beheben, ist der Charterer verpflichtet, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, sofern dies zumutbar ist. Bei Diebstahl hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sind Beschlagnahme oder Verhinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Überlässt der Charterer den Gebrauch der Yacht an nicht im Mietvertrag angegebene Dritte und kommt es zu einem Schaden, so haftet der Charterer in voller Höhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Charterer ist ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur der Yacht notwendig sind. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Charterer während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit die Versicherungsbedingungen keine Haftung in voller Höhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer der Yacht. Der Charterer haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Yacht während der Nutzungsdauer anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vercharterer in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vercharterers. Dem Vercharterer steht insoweit ein Anspruch auf Freihaltung zu.

8. Rückgabe des Schiffes

Nach Beendigung der vereinbarten Charterzeit ist die Yacht aufgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei Rückgabe sofort anzuzeigen. Wird die Yacht nicht mit vollem Tank zurückgegeben, sind die Kosten der Betankung sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro von dem Charterer zu tragen. Wird die Yacht nicht in gereinigtem Zustand übergeben, werden Reinigungsgebühren nach tatsächlichem Aufwand sowie zusätzlich eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

9. Verlängerung der vereinbarten Charterzeit/Rückführung der Yacht

Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Zustimmung des Vercharterers nicht möglich. Gibt der Charterer die Yacht nach Ablauf der vereinbarten Charterdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vercharterer berechtigt, für den über die Nutzungsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt entsprechend der vereinbarten Charter zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers bleiben davon unberührt. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, hat er die Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder zu Land zu tragen, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalls von der Versicherung getragen werden. Witterungsbedingte Umstände berühren die Verpflichtung des Charterers zur pünktlichen Rückgabe der Yacht an dem vereinbarten Ort nicht. Der Charterer ist verpflichtet, rechtzeitig die Rückfahrt anzutreten und witterungsbedingte Ereignisse einzukalkulieren.

10. Haftung des Vercharterers

Tritt nach Übernahme der Yacht ein technischer Defekt, ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Schaden auf, der die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich macht, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Tage, die die Yacht nicht genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche (z. B. Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage etc.) sind ausgeschlossen. Im Übrigen haftet der Vercharterer für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für die Yacht abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vercharterers bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vercharterers oder dessen Erfüllungsgehilfen

11. Haftung des Charterers

Der Charterer haftet für alle dem Vercharterer zugefügten Schäden, sofern diese grob fahrlässig oder vorsätzlich von ihm verursacht wurden. Er haftet in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenen Schäden, die im Zusammenhang mit einer vertragswidrigen Benutzung (Ziff. 6), einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe (Ziff. 8) durch unsachgemäße Behandlung der Yacht (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Kommt der Charterer mit der Rückgabe der Yacht schuldhaft in Verzug, haftet er ebenfalls für die hieraus entstandenen Schäden.

12. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des Vercharterers oder der vereinbarte Ausgangshafen. Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Chartervertrag oder diese Charterbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Charterbedingungen vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücken gekannt hätten. Ist der Charterer ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vercharterers für alle Ansprüche, die sich aus und aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss dieses Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Der Charterer nimmt davon Kenntnis, dass der Vercharterer Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen etc.) zu übermitteln.